Satzung

des Bezirksverbandes Bayerwald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bezirksmusikverband Bayerwald im Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V.“ (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
  2. Der Verein ist Mitglied im Musikbund von Ober- und Niederbayern e. V. mit Sitz in München - nachstehend MON genannt. Das Vereinsgebiet umfasst die Landkreise Passau, Freyung-Grafenau und die kreisfreie Stadt Passau.
  3. Sitz des Vereins ist Passau. Den Ort der Geschäftsführung bestimmt die Bezirksvorstandschaft.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    1. (a) Förderung von Musikern und Jungmusikern.
    2. (b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und überfachlichen Jugendpflege und der Förderung der Tätigkeit des Vereins in seinem Verbandsgebiet.
    3. (c) Mithilfe und Mitgestaltung bei Wertungs- und Kritikspielen.
    4. (d) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs und der Völkerverständigung.
  3. Der Verein pflegt ferner die Belebung bodenständiger Trachten.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder
    1. (1.1) aktive Mitglieder
      Alle Musikvereine, Blasorchester, Blaskapellen, Jugendorchester, Spielmannszüge, Musikschulen und sonstige Musikgruppen, die im Verbandsgebiet ihren Sitz haben und die zugleich Mitglied im MON sind oder werden, können Mitglied im Verein werden.
    2. (1.2) Fördernde Mitglieder
      Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne im Verein aktiv mitzuwirken. Auch Vereine, Firmen und Körperschaften können fördernde Mitglieder werden; sie haben bei der Bezirksversammlung kein Stimmrecht.
    3. (1.3) Ehrenmitglieder
      Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Musikwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Bezirksversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Bezirksvorstandschaft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Mitgliedsvereines oder Tod (bei Fördernden Mitgliedern).
    Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ferner bewirkt eine Beendigung der Mitgliedschaft im MON eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und umgekehrt. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch die Bezirksvorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung kann die Bezirksversammlung angerufen werden, welche dann endgültig und bindend entscheidet.

§ 4 Bezirksvorstandschaft

  1. Die Bezirksvorstandschaft besteht aus
    - Bezirksvorsitzenden
    - Bezirksgeschäftsführer
    - Bezirksdirigent
    - Bezirksjugendleiter
    und deren Stellvertretern. Über weitere Vorstandschaftsmitglieder entscheidet die Bezirksversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Bezirksvorsitzende und dessen Stellvertreter.
    Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird.
  3. Die Bezirksvorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Bezirksvorstandschaft kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, elektronisch (E-Mail, Videokonferenz usw.) oder in einer hybriden Sitzung fassen.
  5. Die Bezirksvorstandschaft sorgt für die Vertretung des MON in den für den Bezirk zuständigen Stadt- und Kreisjugendringen.
  6. Bezirksvorstandschaft hat dem MON einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit im Verbandsgebiet zu erstatten.

§ 5 Bezirksversammlung, Wahlen, Bezirksdelegierte, Versammlungsform

  1. Bezirksversammlung ist die Versammlung der dem Bezirk zugeordneten Mitglieder.
    Die ordentliche Bezirksversammlung findet jährlich, möglichst vor der Delegiertenversammlung des MON statt.
  2. Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt auch die Absendung einer E-Mail. Mitglieder können binnen einer Woche die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe es rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
  3. Die Bezirksversammlung entscheidet bei Abstimmungen und Wahlen, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Soweit bei den erforderlichen Mehrheiten auf die abgegebenen Stimmen abgestellt wird, sind bei Berechnung dieser Mehrheiten nur die Ja- und Nein-Stimmen zu berücksichtigen, Enthaltungen bleiben ebenso wie ungültige Stimmen außer Ansatz der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. In der Bezirksversammlung haben Stimmrecht
    - jede Mitgliedsvereinigung 2 Stimmen
    - jedes Mitglied der Bezirksvorstandschaft 1 Stimme
    - Ehrenmitglieder 1 Stimme.
    Eine Person hat nur eine Stimme und ist aktiv wahlberechtigt ab vollendetem 16. Lebensjahr; das passive Wahlrecht besteht ab Volljährigkeit (18. Lebensjahr).
  5. Die Wahl der Bezirksvorstandschaft kann als Einzel- oder Gesamtabstimmung, geheim oder offen, durchgeführt werden; den Modus bestimmt die Bezirksversammlung. Die Bezirksvorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Mitglieds. Scheidet ein Mitglied der Bezirksvorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
  6. Die Bezirksversammlung wählt je angefangene Einheit von 10 dem Bezirk zugehörenden Mitgliedskapellen einen Delegierten für die Dauer von drei Jahren, der die Mitgliedsvereinigungen auf der MON-Delegiertenversammlung vertritt. Zusätzlich ist eine ausreichende Anzahl von Ersatzdelegierten zu wählen, die verhinderte Delegierte vertreten. Sollten mehr Wahlvorschläge als mögliche Delegierte vorgeschlagen sein, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Delegierten werden nach der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen, die im ersten Wahlgang auf sie entfielen, bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Die Bezirksversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation z.B. per Videokonferenz oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Ob die Versammlung real oder virtuell (Onlineverfahren) oder hybrid durchgeführt wird, entscheidet die Bezirksvorstandschaft.
  8. Zur Bezirksversammlung ist eine Vertretung des MON einzuladen.
    MON-Vorstandsmitglieder haben Teilnahme- und Rederecht.

§ 6 Bezirksmusikfeste, Bezirksorchester und musikalische Gruppierungen

Der Verein und seine aktiven Mitglieder können Musikfeste, Konzerte, Seminare, Kurse etc. durchführen. Termine der Bezirksmusikfeste sind mit der Bezirksvorstandschaft abzustimmen. Bestandteil des Vereins kann auch das Bezirksorchester sein, das aus Musikern der Mitgliedsvereinigungen besteht und regelmäßig ausschließlich zum Wohle des Vereins Konzerte veranstaltet. Leiter dieses Orchesters ist der Bezirksdirigent, sein Stellvertreter oder ein Gastdirigent. Musikalische Gruppierungen des Vereins können gebildet werden, wenn Sie die Zwecke und Ziele des Vereins im Sinne der Satzung verfolgen und durch die Bezirksvorstandschaft anerkannt werden.

§ 7 Niederschriften

Über Beschlüsse und Abstimmungen der Vorstandssitzungen, der Bezirksversammlung und Besprechungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie wahrgenommen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Bezirksversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

§ 9 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, der Tagesordnungspunkt der Bezirksversammlung sein muss. Das Vereinsvermögen ist an den Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V. bis zu einer Wiedergründung innerhalb von fünf Jahren zur Verwahrung abzugeben. Kommt eine Wiedergründung in der genannten Frist nicht zustande, so ist das Vermögen von ihm ausschließlich im Sinne der Satzung des MON zu verwenden.

§ 10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss oder der Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten. Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Bezirksversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1) gilt, durch schriftliche Änderung der Satzung festzuhalten.

§ 11 Gültigkeit, Satzungsänderungen

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2023 verabschiedet und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; sie ersetzt damit die letzte gültige Version. Satzungsänderungen können durch die Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen und treten ebenfalls mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand erhält die Vollmacht, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt notwendig werden, selbst vornehmen zu können.